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Dorsale Stabilisierung, Kopfgelenksinstabilität

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  1. 30. Januar 2009, 11:38 | #1

    Immer wieder stellt sich die Frage, welche konkreten Inhalte das Impressum einer Website beinhalten muß und in welcher Gestalt diese Pflichtangaben dargestellt werden müssen.
    Die deutsche Rechtsprechung befaßt sich mit diesen Fragen bereits seit über einem Jahrzehnt.
    Mittlerweile ergänzen zwei veröffentlichte Entscheidungungen aus dem Jahre 2007 die bisherige Rechtssituation.

    Umstritten ist dabei nach wie vor die Frage, welche Internetangebote überhaupt ein Impressum brauchen.

    Hierzu hat der Gesetzgeber bei der Schaffung des Telemediengesetzes (TMG) im Jahr 2007 für mehr Verwirrung als für die eigentlich angestrebte Klarheit gesorgt.

    Das Gesetz sieht mit §5 vor, daß eine Impressumspflicht nur für “geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene” Telemedien vorliegt.

    Was mit dieser eher unglücklichen Formulierung gemeint ist, stellt nun eine Entscheidung des Hanseatischen OLG klar (Az. 3 W 64/07) klar. Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum angeben.

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